IMPRINT
Finanzamt Düsseldorf USt-IdNr: DE279283116
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von Alexandra Lichtenberg
Public Relations I Media Production
Stand: Dezember 2013
§ 1 Gegenstand/Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Lichtenberg PublicRelations Production and Assistance (im Folgenden als LichtenbergPR bezeichnet) im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Produktion von Medieninhalten. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von LichtenbergPR entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Umsetzungsvorschlägen und den Einzelaufträgen.
(2) Die AGBs sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Mündliche oder telefonische Nebenabreden jeder Art, auch mit Vertretern oder freien Mitarbeitern sowie Mitarbeitern von LichtenbergPR gelten als unverbindliche Vorbesprechungen, solange sie nicht von LichtenbergPR schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von LichtenbergPR schriftlich anerkannt sind.
(3) Vertragsgrundlage ist die von uns und dem Kunden unterschriebene Kostenvereinbarung. Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind, finden nur Anwendung, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen oder eine abweichende Regelung in Form eines Rahmenvertrages vorliegt.
(4) Gegenstand der Vereinbarung ist die darin beschriebene Leistung. Wir verpflichten uns, die Vereinbarung mit der erforderlichen Sorgfalt auszuüben.
(5) LichtenbergPR ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern bzw. diese bei Änderung einer gesetzlichen Vorschrift anzupassen. Dem Auftraggeber wird eine Änderung der AGB rechtzeitig mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb eines Monates nach Zugang widersprochen, so gilt diese vom Anbieter als genehmigt.
§ 2 Präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch LichtenbergPR sowie deren Vorstellung erfolgt gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Dienstleistung, gestalterische Tätigkeit oder Beratungstätigkeit jeder Art, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Aufträge des Vertragspartners von LichtenbergPR gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von LichtenbergPR als angenommen, sofern LichtenbergPR nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass LichtenbergPR den Auftrag annimmt. LichtenbergPR behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Auftragsbestätigungen von LichtenbergPR ersetzen einen Auftrag des Vertragspartners, wenn nicht binnen drei Tagen schriftlich widersprochen wird.
§ 4 Leistungen
(1) Die von LichtenbergPR zu erbringenden Leistungen und Ziele werden im Einzelnen in einer gesonderten, zwischen dem Auftraggeber und LichtenbergPR zu treffenden Vereinbarung festgeschrieben bzw. ergeben sich aus der Erteilung des Auftrages. LichtenbergPR erbringt die Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Vertragspartners. LichtenbergPR verpflichtet sich aufgrund der Treuebindung gegenüber dem Vertragspartner zu einer objektiven, auf die jeweilige Zielsetzung ausgerichtete Beratung sowie, wenn notwendig, einer dementsprechenden Auswahl Dritter für die Vertragserfüllung. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch LichtenbergPR unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners.
(2) Erfüllungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese von LichtenbergPR schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. LichtenbergPR bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen Rechte, wenn er LichtenbergPR eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnbescheides an LichtenbergPR. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LichtenbergPR. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von LichtenbergPR – entbinden LichtenbergPR von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
(3) Die LichtenbergPR vom Vertragspartner benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, kann LichtenbergPR zur Auftragsausführung sachverständige Unterauftragnehmer bedienen.
§ 5 Nutzungsbedingungen für den Presse- und Medienproduktionsservice von LichtenbergPR
(1) Geschäftsgegenstand von LichtenbergPR ist die auftragsbezogene Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung von Pressetexten via E-Mail, Post, Internet oder sonstiger Versandmöglichkeiten. Ferner werden journalistische Dienstleistungen und Produkte angeboten.
(2) Für die verbreiteten Informationen ist ausschließlich der Nachrichtengeber verantwortlich; er hat sein Material frei von Rechten Dritter zu liefern und LichtenbergPR von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Für etwaige Schäden, die sich aus der Verbreitung von Presseinformationen ergeben, haftet LichtenbergPR nicht. Auch für andere mögliche Nachteile kann seitens LichtenbergPR keine Haftung übernommen werden. LichtenbergPR hat keinerlei Einfluss darauf, dass ein Empfänger die empfangenen Texte seinerseits überprüft, bearbeitet und veröffentlicht. LichtenbergPR übernimmt daher keine Gewähr für eine Veröffentlichung durch die informierten Redaktionen.
(3) Grundsätzlich ist LichtenbergPR um schnellstmögliches Erstellen und Verbreiten der Texte bemüht. In der Regel werden eingesandte Texte innerhalb kürzester Zeit verarbeitet und versandt. LichtenbergPR übernimmt keinerlei Haftung für Zeitverzögerungen, insbesondere hervorgerufen durch technische- oder serverbedingte Ausfälle. Diese liegen außerhalb des Einflusses. Ist die Mitteilung versandt, besteht kein Rückforderungsanspruch mehr. Die Haftung ist u.a. ausgeschlossen bei: zeitlichen Verzögerungen, Unmöglichkeit der Leistung aus technischen Gründen, Bearbeitung des Materials durch den Empfänger oder andere nachgeschaltete notwendige Nachbearbeitung der eingereichten Texte durch LichtenbergPR.
LichtenbergPR kann Meldungen nicht versenden, wenn wichtige Gründe vorliegen, so z. B. wenn die Aussendungen gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen, gegen Ethik und gegen Sitte und Ordnung verstoßen oder deren Veröffentlichung unzumutbar ist oder wenn Texte ausgeschickt werden, die in ihrem Charakter nicht einer Pressemeldung, einem Pressetermin oder Veranstaltungshinweis entsprechen. Stellungnahmen von politischen Extremisten oder anderen Organisationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen, werden nicht von LichtenbergPR an die Medien weitergegeben, ebenso wie Stellungnahmen von Einzelpersonen. Außerdem behält sich LichtenbergPR vor, werbelastige Texte ohne Informationsgehalt für den Versand abzulehnen beziehungsweise nach Rücksprache mit dem Auftraggeber entsprechend anzupassen. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Verbreitung der eingelieferten Texte. LichtenbergPR ist berechtigt, Texte insbesondere Rechtschreibung, Grammatik und Inhalt, zu korrigieren und im Umfang zu kürzen.
(4) Die Medienadressen werden zum Versand durch LichtenbergPR genutzt. Sie werden nicht öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Laufzeit und Kündigung für Dienste und Produkte richten sich grundsätzlich nach gesonderten vertraglichen Regelungen. Der Vertrag über die Nutzung eines PR-Paketes mit monatlichen Dienstleistungen der PR-Agentur zum monatlichen Festpreis wird jeweils gesondert abgeschlossen, besitzt eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten und verlängert sich nach den Bedingungen des Vertrages entsprechend automatisch um weitere 3 Monate bzw. die im Vertrag separat angegebene Zeit, sofern nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als ein solcher wichtiger Grund gilt insbesondere: a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweiligen Nutzers bzw. das Stellen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse oder b) der Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen oder Bedingungen dieser AGB oder c) wenn der Kunde mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung über einen Zeitraum von zwei Monaten in Verzug kommt.
(6) LichtenbergPR ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Rahmen, besonders nach Maßgabe von § 28 Bundesdatenschutzgesetz, personenbezogene Daten der Auftraggeber/Teilnehmer, insbesondere die bei der Anmeldung abgefragten Teilnehmerdaten, zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zur Erfüllung des Auftrages wie z. B. Anschrift, Telefon und E-Mail weiterzuleiten. Es ist LichtenbergPR gestattet, seine Kunden unter dem Punkt Referenzen zu erwähnen. Über den beschriebenen Umfang hinaus wird LichtenbergPR personenbezogene Daten nicht nutzen oder weitergeben, es sei denn, es wäre zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich und es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, oder LichtenbergPR wäre aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen zu einer Verwertung oder Weitergabe verpflichtet.
§ 6 Vergütung/Kosten
(1) Maßgebend sind die in der Vereinbarung genannten Preise. Eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 % gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht überschritten wird. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, in Auftrag gegebene Recherchen, Testdienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie Dienstleistungen, die aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, außerhalb der Geschäftszeiten erbracht werden.
(2) In der Vereinbarung kann eine Abrechnung auf Pauschalbasis festgelegt werden.
(3) Die Erstattung sonstiger Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Vereinbarung entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, bleibt hiervon unberührt.
(4) Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung anfallenden und von LichtenbergPR ausgelegten Kosten für z. B. Porto, Telefon, Kopien, Kosten der Dokumentation u.ä. werden gemäß der aktuellen Preisliste – auf Wunsch auch gegen Nachweis – abgerechnet, falls keine Pauschale vereinbart wurde. Botenfahrten/Transportkosten, Reise- und Unterbringungskosten, Versicherungen usw. werden gesondert nach Aufwand abgerechnet und sind nicht in der Pauschale enthalten.
(5) Die von LichtenbergPR im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Honorare und Auslagen verstehen sich als Nettobeträge, die ggf. der lokalen Umsatzsteuer und sonstigen Steuern unterliegen. Soweit gesetzlich geschuldet, wird LichtenbergPR diese Steuern zuzüglich zu den vereinbarten Nettobeträgen in Rechnung stellen. Die laut Gesetz anfallenden Abgaben zur Künstlersozialabgabe werden vom Kunden übernommen.
(6) LichtenbergPR ist zu Zwecken der Projekt- bzw. Auftragserfüllung und im Rahmen des kalkulierten Budgets berechtigt, aber nicht verpflichtet, Leistungen und/oder Güter von Dritten (z. B. Clipping-Service, Versand von Pressemitteilungen über externe Dienstleister wie ots, ddp etc.) nach Rücksprache mit dem Kunden einzukaufen. Fremdleistungen beauftragen wir in unserem Namen und unsere Rechnung und geben den Rechnungsbetrag an den Kunden weiter. Falls erwünscht, beauftragen wir Fremdleistungen auch im Namen und auf Rechnung des Kunden. Nach entsprechender Prüfung leiten wir die Rechnung zur direkten Zahlung an den Kunden weiter. Für die Auswahl, Beauftragung, Supervision der Fremdleistungen etc. wird ein Handling in Höhe von 10 % der Gesamtsumme der Fremdkosten bestimmt.
(7) Für sämtliche Eigen- oder Fremdleistungen, die über eine vereinbarte Pauschalvergütung hinausgehen, erstellt LichtenbergPR vor Arbeitsbeginn einen Kostenvoranschlag für die jeweils zu erbringende Leistung, der vom Vertragspartner zu genehmigen ist. Der Kostenvoranschlag enthält mindestens etwa anfallende Einzelleistungen, zu erwartende Fremdleistungen sowie Auslagen. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass dies ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde. Voraussichtliche Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnisnahme des verteuernden Umstandes angezeigt, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Umstand selbst verursacht.
Fremd- und Nebenkosten sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von LichtenbergPR zum Zweck der Anpassung an die Belange des Vertragspartners kann LichtenbergPR den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit LichtenbergPR auf die Notwendigkeit dieser Prüfung hingewiesen hat.
(8) Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung der aktuellen Preisliste vorbehalten. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittrecht für von LichtenbergPR bestätigte Aufträge zu. Das Rücktrittrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
(9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch von LichtenbergPR für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rechnung wird per E-Mail (PDF-Datei) oder per Post an den Kunden versandt und ist unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen. Als unmittelbar im Sinne dieser AGB wird ein Zeitraum von zehn Tagen angenommen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Leistungen werden grundsätzlich monatlich abgerechnet.
(2) Die in der Rechnung genannten Preise, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind nach Erhalt der Rechnung mit den folgenden Zahlungszielen ohne Abzug zur Zahlung fällig:
Rechnungsempfänger ansässig
– in Deutschland: innerhalb von 10 Tagen
– im europäischen Ausland innerhalb von 21 Tagen
– im sonstigen Ausland innerhalb von 28 Tagen
Nach Ablauf von 90 Tagen nach Rechnungsdatum werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Bei Verzug ist LichtenbergPR berechtigt, für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 EURO und für die zweite und letzte Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 EURO zu erheben. Kommt der Vertragspartner nach dem Mahnverfahren mit Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann LichtenbergPR das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Auch nach Vertragsbeendigung bleiben alle Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften nach dem Vertrag so lange bestehen, bis alle schwebenden Geschäfte abgewickelt sind, die Endabrechnung vorgenommen ist und alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.
(3) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
Sofern nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auf einzelne Leistungen oder Teile davon nach diesem Vertrag ausnahmsweise Werkvertragsrecht anwendbar ist, kann LichtenbergPR monatliche Abschlagszahlungen gemäß den Zahlungsvereinbarungen verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob in sich abgeschlossene Teile des Werkes erstellt wurden. Die Fälligkeit dieser Abschlagsrechnungen bestimmt sich nach den allgemeinen Fälligkeitsvereinbarungen. Das Werk gilt mit Ingebrauchnahme als abgenommen, im Übrigen spätestens 10 Tage nach Zugang der betreffenden Rechnung.
(4) Ändert oder bricht der Vertragspartner vorzeitig Aufträge, Arbeiten oder umfangreiche Planungen ab, wird dieser LichtenbergPR alle angefallenen Kosten ersetzen und LichtenbergPR von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und uns zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass uns alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und wir von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.
(2) Wir sind berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.
§ 9 Protokoll/Besprechungsbericht
Sollte von einer Besprechung ein Protokoll/Besprechungsbericht angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt für uns als verbindliche Arbeitsgrundlage. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm der Agentur benannten Ansprechpartner insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstige Abstimmungsvorgänge zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen der Agentur vom Auftraggeber rechtzeitig vor jeder Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Haftung
(1) LichtenbergPR leistet dem Vertragspartner Gewähr für die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen. Die zeitgerechte Durchführung der Vertragsleistungen kann nur insoweit von LichtenbergPR gewährleistet werden, als es sich um Eigenleistungen von LichtenbergPR handelt, und ihre Erfüllung nicht auch von der Mitwirkung Dritter (Autoren, Druckereien, Journalisten, Medien, Veranstalter etc.) abhängt.
(2) Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LichtenbergPR beruhen. LichtenbergPR haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst. Zudem besteht keine Haftung von LichtenbergPR für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschaden oder entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die LichtenbergPR nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. Providern, Druckereien), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von LichtenbergPR bestehen.
(4) Für den Inhalt einer Anzeige, eines PR-Textes oder sonstiger durch den Auftraggeber freigegebener Dokumente ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt LichtenbergPR keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Für die LichtenbergPR zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt LichtenbergPR keinerlei Haftung.
(5) Gewährleistungsansprüche seitens des Kunden gegen uns verjähren innerhalb von einem Jahr, bei werkvertraglichen Leistungen läuft diese Frist ab Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistungen ab ihrer Entstehung.
(6) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von LichtenbergPR auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LichtenbergPR. Gegenüber Unternehmern haftet LichtenbergPR bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(7) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe von LichtenbergPR. Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet LichtenbergPR deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren.
(8) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern LichtenbergPR keine Arglist vorzuwerfen ist.
(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(10) Wird LichtenbergPR von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber LichtenbergPR von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung seitens LichtenbergPR beruht, für die LichtenbergPR nach dem Vertragsinhalt haftet.
(11) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von LichtenbergPR erfolgt. LichtenbergPR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
(12) LichtenbergPR ist befugt, nicht zurückgeforderte Vorlagen nach Ablauf von 12 Monaten zu vernichten. Bei etwaigem Verlust haftet LichtenbergPR nur im Falle grober Fahrlässigkeit.
(13) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass die LichtenbergPR-Gewährleistung sich nicht auf den Inhalt, die Art und den Umfang der Reaktion in der Öffentlichkeit (Medien, Meinungsbildner, Leser oder Teilnehmer) auf Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Serviceleistungen im Rahmen der Vertragsleistungen erstreckt und die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges durch LichtenbergPR nicht garantiert wird.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum
(1) Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten – wie z. B. Entwürfen und Konzeptionen – sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen von LichtenbergPR – insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum – verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei LichtenbergPR, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.
(2) Bei Veröffentlichungen wird LichtenbergPR in üblicher Form als Urheber genannt. Bei Veröffentlichungen, die von LichtenbergPR vorgenommen werden, ist LichtenbergPR berechtigt, eine Urheberbenennung von Fotografen/Designern zu unterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Fotografen/Designern zu treffen.
(3) Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über.
(4) Der Auftraggeber überträgt LichtenbergPR für die an die Agentur übermittelten Daten und Materialien sämtliche zur Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfanges.
(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt LichtenbergPR von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird LichtenbergPR von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LichtenbergPR nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
(6) Erbringt LichtenbergPR Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von LichtenbergPR. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, LichtenbergPR über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. LichtenbergPR behält sich zudem vor, Inhalte, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, von der Internetpräsenz auszuschließen.
(7) Werden zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) herangezogen, wird LichtenbergPR die erforderlichen Nutzungsrechte wenn möglich erwerben und im gleichen Umfang dem Vertragspartner einräumen. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass der von ihm zur Verfügung gestellte Inhalt (Texte, Bilder, Logo usw.) frei von Rechten Dritter ist, welche die vertragsgemäße Nutzung ausschließen oder einschränken. Der Vertragspartner stellt LichtenbergPR von allen derartigen Ansprüchen Dritter frei.
(8) LichtenbergPR geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
(9) Wenn nicht individuell anders vereinbart, sind alle Verteiler grundsätzlich Eigentum von LichtenbergPR. Sie werden nicht außer Haus gegeben. Lediglich das Inhaltsverzeichnis der einzelnen Verteiler wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
(10) LichtenbergPR behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen, wie Entwürfe und Objekte, – auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen – zu Präsentationszwecken zu verwenden. Dies gilt auch für die Veröffentlichung auf der Website von LichtenbergPR. Zudem kann LichtenbergPR die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufnehmen und entsprechende Links setzen.
§ 12 Kündigung
(1) Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich per Post oder per E-Mail erfolgen. Widerruf und Storno gelten auch bei Daueraufträgen als Kündigung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer Abrechnung nach Festpreisen für Teilprojektabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen von LichtenbergPR hat LichtenbergPR ein Zurückbehaltungsrecht. Ausgelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrages Eigentum von LichtenbergPR.
(2) Nach Abschluss der Arbeiten von LichtenbergPR und nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag werden alle Unterlagen auf Wunsch herausgeben, die LichtenbergPR aus Anlass der Auftragsausführung übergeben wurden. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen seitens LichtenbergPR erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon 1 Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Geheimhaltung, Diskretionspflicht und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen der anderen Vertragspartei und deren Repräsentanten sowie der mit ihnen verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Die Parteien stehen dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungspflicht mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihnen beauftragten Unternehmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während der Dauer des Vertrages als auch über die Dauer des Vertrages hinaus.
(2) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der zu treffenden und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, durchzuführen. Sie verpflichten alle von Ihnen zur Durchführung der Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Vorschrift.
§ 15 Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Düsseldorf. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Düsseldorf, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die LichtenbergPR hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar – mit Ausnahme des UN-Kaufrechts CISG. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für die Änderung und Aufhebung der Schriftformklausel selbst.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und Nutzungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Das Gleiche gilt, soweit die allgemeinen Nutzungsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen. Diese AGB treten mit Wirkung vom 01.06.2013 in Kraft und ersetzen alle vorherigen.
Düsseldorf, 14. Mai 2013
Lichtenberg PublicRelations Production and Assistance